Geltung

Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle unsere Verträge. Abweichungen bedürfen der Schriftform. Den Geschäftsbedingungen des Abnehmers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen.

Angebot und Vertragsschluss

Alle Angebote sind freibleibend, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bei Angebotsabgabe geschrieben wird. Alle Verträge werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung für uns verbindlich.

Preise

Alle Preise sind freibleibend. Im Falle einer Preiserhöhung gilt, soweit nicht anders vereinbart, der bei Anlieferung erhöhte Preis bei fester Verpflichtung des Abnehmers schon jetzt als vereinbart.

Zahlung

Wird nichts anderes vereinbart, so hat die Zahlung sofort zu erfolgen, und zwar in bar oder durch Überweisung, ohne irgendwelche Abzüge und unter Ausschluss der Aufrechnung oder Zurückbehaltung.

Zur Annahme von Wechseln und Schecks sind wir nicht verpflichtet. Wir nehmen sie in jedem Falle nur zahlungshalber an, d.h. die Schuld wird erst durch die Einlösung getilgt. Der Diskont, die Spesen und alle mit der Einlösung in Zusammenhang stehenden Kosten sind vom Abnehmer zu tragen. Alle Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen vorbehaltlich des Eingangs und abzüglich der Auslagen mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können. Bei Überschreitung von Zahlungsterminen sind wir berechtigt, bei Handelsgeschäften Zinsen in Höhe von 9% und bei Verbrauchergeschäften 5% über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen. Bei vereinbarter ausländischer Währung trägt der Abnehmer ab Vertragsschluss das Kursrisiko. Hält der Abnehmer die Zahlungsbedingungen nicht ein, oder werden uns Umstände bekannt, die geeignet sind, seine Kreditwürdigkeit zu mindern, so werden unsere Forderungen sofort fällig, ferner sind wir – unbeschadet sämtlicher sonstiger Rechte – berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen.

Eigentumsvorbehalt

Alle gelieferten Waren bleiben bis zum Empfang des vollen Kaufpreises unser Eigentum. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Käufer uns schon jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an der neuen Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Bei der Verarbeitung mit uns nicht gehörenden Waren steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der übrigen verarbeiteten Ware. Der Abnehmer darf – solange er nicht im Verzug ist -die Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr ebenfalls unter Eigentumsvorbehalt weiterveräußern. Er tritt uns schon jetzt die Forderungen aus dem Weiterverkauf (bzw. Werks- oder Werklieferungsverträgen) der Vorbehaltsware ab. Bezieht sich der abgetretene Anspruch nicht nur auf die Vorbehaltsware, so gilt die Abtretung nur in Höhe unseres Rechnungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Bei Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile nach diesen Bedingungen haben, erfolgt die Abtretung nur in Höhe eines dem Miteigentumsanteil entsprechenden Teils. Der Abnehmer ist berechtigt, die abgetretenen Forderungen – unbeschadet unserer Einziehungsbefugnis – einzuziehen. Die uns zustehenden Erlöse sind uns sofort nach Eingang zuzuleiten. Auf unser Verlangen hat der Abnehmer seine Kunden von der Abtretung zu unterrichten und uns die Namen der Schuldner mitzuteilen. Wenn der Abnehmer seine Verpflichtungen aus diesem Vertrag nicht erfüllt, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware selbst in Besitz zu nehmen und sie, unbeschadet der Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen des Abnehmers, durch freihändigen Verkauf oder im Wege der Versteigerung bestmöglich zu verwerten. Der Verwertungserlös wird dem Abnehmer nach Abzug der Kosten auf seine Verbindlichkeiten angerechnet. Ein etwaiger Überschuss wird ihm ausgezahlt. Von irgendwelchen Beeinträchtigungen unseres Eigentums von dritter Seite hat uns der Abnehmer unverzüglich zu informieren. Ist der Eigentumsvorbehalt oder die Abtretung nach ausländischem Recht im Einzelfall nicht wirksam, so hat der Abnehmer uns eine nach dem ausländischen Recht entsprechende Sicherheit zu verschaffen.

Lieferfristen

Eine zugesagte Lieferfrist gilt mit der Versandbereitschaftsmeldung als eingehalten, auch wenn der Versand ohne unser Verschulden nicht oder nicht rechtzeitig erfolgen kann.

Lieferanten

Wir behalten uns die Wahl des Lieferanten vor. Wir sind nicht verpflichtet, dem Abnehmer unseren Lieferanten zu nennen.

Lieferstörungen

Im Falle unseres Verzuges sind Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung oder wegen verspäteter Lieferung ausgeschlossen. Ein Rücktritt des Abnehmers kann sich nur auf den von uns noch nicht erfüllten Teil erstrecken. Höhere Gewalt berechtigt uns die Erfüllung übernommener Verpflichtungen angemessen hinauszuschieben oder vom Vertrag wegen des noch nicht erfüllten Teils zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik und Aussperrung bei uns oder einem unserer Lieferanten gleich. Der Abnehmer kann von uns unter angemessener Fristsetzung die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist nachliefern wollen. Erklären wir uns nicht, kann der Abnehmer zurücktreten.

Teillieferungen

Wir sind zu Teillieferungen berechtigt.

Versand

Versandweg und -mittel sind mangels besonderer Vereinbarung unter Ausschluss jeder Haftung unserer Wahl überlassen.

Abruf

Versandfertig gemeldete Ware muss unverzüglich abgerufen werden. Geschieht dies nicht, so sind wir berechtigt, sie nach unserer Wahl auf Kosten und Gefahr des Abnehmers zu versenden oder nach eigenem Ermessen zu lagern und als geliefert sofort zu berechnen.

Gefahrübertragung

Wird nichts anderes vereinbart, so geht mit der Übergabe des Materials an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Werkes, die Gefahr auf den Abnehmer über. Der Betreiber der Anlage bzw. dessen Beauftragter hat selbst die erforderlichen baubehördlichen Genehmigungen zur Montage und Inbetriebnahme einzuholen.

Mängelrügen und Gewährleistung

Mängelrügen des Abnehmers müssen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 10 Tagen nach Eingang der Ware am Bestimmungsort schriftlich bei uns eingehen. Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung nicht innerhalb dieser Frist entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- oder Verarbeitung, spätestens aber 3 Monate nach Empfang der Ware, zu rügen.

Wir übernehmen keine Gewähr für Schäden auf Grund ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Abnehmer oder Dritte, natürlicher Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, ungeeigneten Betriebsmitteln, nicht vorgesehenen Brennstoffarten, falscher Querschnittsauslegung, Austauschwerkstoffen, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeignetem Baugrund, chemischen, elektrochemischen oder elektrischen Einflüssen, sofern sie nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind.

Zur Vornahme aller nach unserem Ermessen notwendige erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat uns der Abnehmer nach Verständigung die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst sind wir von der Mängelrüge befreit.

Eine Haftung für Mängelfolgeschäden wird ausgeschlossen. Übernehmen wir auch Verlegung oder Montage von Baumaterialien oder Bauelementen, so leisten wir bei Mängeln unter Ausschluss aller weitergehenden gesetzlichen Ansprüche nur im Rahmen der VOB Gewähr.

Informationen zur Datenerhebung gemäß DSGVO

Wir erheben Daten zum Zweck der Vertragsdurchführung, zur Erfüllung vertraglichen und vorvertraglichen Pflichten sowie zur Direktwerbung.

Eine Weitergabe der Daten an Dritte findet nur im Rahmen der notwendigen Auftragsdurchführung statt. Die Daten werden gelöscht, sobald sie für den Zweck der Geschäftsbeziehung nicht mehr erforderlich sind.

Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist Schönebeck. Für alle Rechtsstreitigkeiten ist ausschließlicher Gerichtsstand Schönebeck. Wir können den Abnehmer auch bei dem Gericht seines allgemeinen Gerichtsstandes verklagen. Alle unsere Verträge unterliegen deutschem Recht.

Teilnichtigkeit

Die Unwirksamkeit einzelner dieser oder anderer Vertragsbestimmungen lässt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Vertragspartner sind jedoch verpflichtet, die etwa unwirksame Bestimmung durch eine neue Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages entspricht.

SILBER Anlagentechnik GmbH – Industriestr. 2 – D-39218 Schönebeck

Stand: Mai 2018